Die gesetzlichen Anforderungen an Flucht- und Rettungswege schreiben vor, dass ein jederzeitiges leichtes Öffnen in voller Breite der Tür möglich sein muss. Dabei findet entweder die EN 179 (keine Panikgefahr) oder die EN 1125 (bei Panikgefahr) Anwendung. Kommt ein elektronisches Sicherungssystem zum Einsatz, muss die EltVTR bzw. zusätzlich die Nachfolgeregelung prEN 13637 beachtet werden.
Keine Panikgefahr: EN 179
In Objekten, in denen sich meist die gleichen Personen aufhalten, ist eine Panik unwahrscheinlich, da sich in der Regel geschulte oder ortskundige Personen hier aufhalten, die mit den Notausgängen und deren Beschlägen vertraut sind, sodass sie sich mit dem Öffnen der Fluchttüren auskennen.
Bei Panikgefahr: EN 1125
Halten sich viele ortsfremde Personen in einem Raum oder Gebäude auf, ist die Wahrscheinlichkeit einer Panik gegeben. Vorkenntnisse der Nutzer zum Öffnen der Fluchttür sind dabei nicht zu erwarten. Deshalb sind hier horizontale Betätigungsstangen über mindestens 60 % der Türbreite vorgeschrieben, die die Tür durch bloßen Druck (auch
unter Vorlast) öffnen.